Die elektronische Rechnungszustellung an öffentliche Auftraggeber des Bundes ist bereits ab 27.11.2020 verpflichtend. Doch PDF reicht nicht mehr - als richtige elektronische Rechnungen zählen bald nur noch solche, die als strukturierter Datensatz ausgetauscht und ausgelesen werden können. In Deutschland werden dafür die Formate XRechnung und ZUGFeRD genutzt, wobei sich XRechnung in Zukunft durchsetzen wird.
Comarch ist XRechnungs-Dienstleister der ersten Stunde, war bereits Tester für die deutsche Rechnungseingangs-Plattform nach Onlinezugangsgesetz (OZG-RE) und ist zertifizierter Access Point für das PEPPOL (Pan-European Public Procurement Online) - Verzeichnis. Durch unsere langjährige Mitgliedschaft in Verbänden wie der EESPA (European E-Invoicing Service Providers Association) und der GS1 Germany waren wir von Anfang an Teil der Entwicklung im Bereich E-Rechnung.
Sie sind von der Pflicht zum E-Invoicing betroffen, wenn Sie ein Zulieferer europäischer Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sind und an diese Rechnungen ausstellen:
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Jedes Jahr ermittelt das Magazin SupplyChainBrain eine Liste von Supply-Chain-Dienstleistern, die sich durch starke Partnerschaften mit ihren Kunden auszeichnen. Über einen Zeitraum von sechs Monaten hat das Magazin eine Online-Umfrage unter Supply-Chain-Experten durchgeführt. Comarch wurde aufgrund seiner innovativen und kostensenkenden EDI-Software zu einem der 100 besten Supply Chain Partner gewählt.
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XRechnung ist ein XML-basiertes Rechnungsformat, welches seit dem 22.06.2017 als bevorzugtes Format in Deutschland für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/55/EU festgelegt wurde. Damit ist die XRechnung die deutsche Antwort auf CEN Norm CEN/TC 434 und erfüllt die Kriterien der europäischen Kernrechnung. Weitere Formate wie ZUGFeRD 2.0 / Factur-X werden voraussichtlich im B2B-Bereich relevant bleiben, Zulieferer öffentlicher Bundesbehörden müssen aber auf jeden Fall auf XRechnung umstellen.
Stichtag 18. April
Ab 18.04.2020 müssen alle öff. Einrichtung auf Bundes- und Landesebene XRechnung empfangen können.
Stichtag 27. November
Ab 27.11.2020 müssen alle Zulieferer des Bundes ihre Rechnungen elektronisch + strukturiert (XRechnung) einreichen.
B2G / B2B
Die XRechnung wurde zunächst für den B2G-Rechnungsverkehr entwickelt, ist aber auch für B2B erlaubt. Es ist abzusehen, dass für B2B, wie in anderen Ländern auch, verpflichtende Formate eingeführt werden.
Versandmethode
Die XRechnung kann als Format über verschiedene Übertragungswege versendet werden. Besonders relevant sind die deutschen Portale ZRE, OZG RE, VPX sowie die europäische Infrastruktur PEPPOL. Die Entscheidung für einen Übertragungsweg an Landes- und Kommunalbehörden treffen die Bundesländer.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten, wie die Wirtschaftsprüfung vom Staat eingerichtet werden kann. Deutschland und die meisten EU-Länder verfahren nach dem Post-Audit-Modell:
Post-Audit: erlaubt den freien Austausch von Rechnungen zwischen Handelspartnern, aber verpflichtet sie, die Richtigkeit archivierter Rechnungen noch bis zu einem Jahrzehnt später zu beweisen.
Clearance Modell: Steuerbehörden müssen jede Rechnung elektronisch autorisieren – entweder vor oder während des Austauschprozesses.
Das Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)-Verzeichnis fungiert wie ein Telefonbuch, in dem Unternehmen nachschlagen können, wie und mit welchem Rechnungsformat man andere Unternehmen und öffentliche Einrichtungen erreichen kann. Es ist keine eigene Plattform, sondern eine Schnittstelle zwischen den einzelnen Plattformen in den unterschiedlichen Ländern. Auch die deutsche OZG-RE (Rechnungseingangs-Plattform nach Onlinezugangsgesetz) hat eine PEPPOL-Schnittstelle.
Comarch war bereits früh als Tester bei der Einrichtung des
OZG-RE (Rechnungseingangs-Plattform nach Onlinezugangsgesetz) beteiligt und hat als erstes Unternehmen erfolgreich Dokumente über OZG-RE / PEPPOL zugestellt.
Ebenfalls können Sie mit Comarch problemlos Rechnungen über das ZRE (Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes) versenden, sowie über das VPX (Versender Portal XRechnung der Bundesdruckerei) und zERIKA (nur für Bremen).
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Ab 27.11.2020 sind elektronische Rechnungen an die öffentliche Verwaltung des Bundes (B2G) Pflicht. In anderen Ländern ist zu beobachten, dass eine entsprechende Regelung für den B2B-Bereich dann oft nicht lange auf sich warten lässt. Doch schon jetzt sind deutsche Unternehmen von derartigen Vorgaben in Bezug auf B2B betroffen, wenn sie z.B. über eine Tochtergesellschaft mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in zahlreichen anderen Ländern wie Italien, Russland oder der Türkei verfügen. Lateinamerika ist dabei Vorreiter, da in diesen Ländern Steuerbetrug besonders groß ist.
Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von Dokumenten, die digital erstellt und übermittelt werden können. Derzeit geht es in Deutschland um E-Invoicing, also Eingangs- und Ausgangsrechnungen, die ab 27.11.2020 in strukturierter, digitaler Form übermittelt werden müssen. In Zukunft wird sich dies auf andere Dokumentenarten wie z.B. Lieferscheine ausweiten, wie bereits z.B. in Italien und der Türkei geplant.
Behörden können mehrere Leitweg-IDs besitzen, auch wenn es sich nicht um rechtlich unabhängige Subunternehmungen handelt. Das liegt daran, dass die Leitweg-ID nicht unbedingt immer eine Organisations- (oder Unterorganisations-) ID darstellt. Sie kann, wie in Österreich, auch eine Projekt- oder Bestellnummer sein.
Dabei helfen auch leider die Suchfunktionen auf den Portalen OZG RE und ZRE nicht aus. Beim ZRE ist die Suchfunktion sehr eingeschränkt. Beim OZG RE wiederum findet man eine Reihe von Leitweg-IDs. Der Fall der Agentur für Arbeit zeigt aber, dass die Ergebnisbeschränkung auf 10 Stück unzureichend ist:
An diesem Beispiel können Sie sehr gut erkennen, wie viele Leitweg-IDs es geben kann.
Demnach ist die technische Leitweg-ID und die geschäftliche Leitweg-ID zu unterscheiden:
Die geschäftliche Leitweg-ID kann leider nicht in den Stammdaten gepflegt werden, da sie je nach Auftrag abweichen kann. Das heißt, Sie sind in gewisser Weise gezwungen mit jeder Bestellung die Leitweg-ID aufzunehmen und in die damit verbundene Rechnung einzufügen. Weiterhin, könnte dies bedeuten, dass Sie Ihren Bestellprozess und Rechnungsprozess bei Aufträgen ohne Bestellung anpassen müssen.
Unsere Experten beraten Sie gern – kontaktieren Sie uns unverbindlich.