Frankreich führt Vereinfachungen und Toleranzen in der bevorstehenden E-Reporting-Reform ein

Die französische Regierung bereitet die Einführung neuer Vereinfachungen und Toleranzen im Rahmen der laufenden Reform der E-Reporting-Verpflichtungen vor. Es wird erwartet, dass diese Maßnahmen durch offizielle Leitlinien, ein bevorstehendes Dekret oder eine Verordnung (die jene vom Oktober 2022 ersetzt) oder durch Änderungen im Finanzgesetz 2026 formalisiert werden. Ziel ist es, die administrative Belastung für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Integrität der steuerlichen Informationen zu wahren.
Vereinfachungen für Unternehmen
Zeilenweise Daten für internationale Erwerbe nicht mehr verpflichtend
Eine der bedeutendsten Maßnahmen ist die Abschaffung der Verpflichtung, zeilenweise Details im E-Reporting für eingehende internationale Vorgänge bereitzustellen, die ursprünglich ab September 2027 verpflichtend werden sollten. Diese Änderung bringt das französische System in Einklang mit gängigen internationalen Geschäftspraktiken, bei denen Rechnungen oft nicht detailliert oder standardisiert sind. Durch den Wegfall dieser Anforderung reduziert die Reform die Befolgungskosten, ohne die steuerliche Kontrolle zu schwächen.
Abschaffung der Angabe der Transaktionsanzahl im B2C-E-Reporting
Unternehmen müssen im B2C-E-Reporting künftig nicht mehr die Anzahl der Transaktionen übermitteln. Diese Daten galten als schwer in bestimmten Buchhaltungssystemen zusammenzuführen und waren von geringem Nutzen für die Steuerbehörden.
Abschaffung des “leeren E-Reportings”
Unternehmen, die keine steuerpflichtigen, der Mehrwertsteuer unterliegenden Transaktionen durchgeführt haben, müssen der Verwaltung kein „leeres E-Reporting“ mehr einreichen (d. h. ohne Daten). Dies soll unnötige Meldungen vermeiden und die Verwaltungskosten senken.
Verzicht auf zusätzliche Datenanforderungen
Die Regierung hat beschlossen, bestimmte zusätzliche Datenblöcke, die ursprünglich für die Übermittlung vorgesehen waren, nicht mehr zu verlangen. Diese Maßnahme schützt die IT-Entwicklungspläne sowohl der Unternehmen als auch der zertifizierten Plattformen.
Ausschluss der E-Reporting-Verpflichtung für Vorgänge außerhalb der EU
Transaktionen außerhalb der Europäischen Union zwischen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen werden von der E-Reporting-Verpflichtung ausgenommen, da sie unter ausländisches Mehrwertsteuerrecht fallen. Diese Klarstellung, die im ursprünglichen Entwurf des Finanzgesetzes 2026 enthalten ist, vereinfacht die Einhaltung der Vorschriften für international tätige Unternehmen.
Neue Toleranzen
Vereinfachte Mehrwertsteuerberechnung auf die Marge (B2C)
Für Transaktionen zwischen einem Steuerpflichtigen und einer Privatperson, die unter das Mehrwertsteuermargensystem fallen, wird innerhalb des E-Reporting-Rahmens eine vereinfachte Berechnungsmethode erlaubt. Etwaige Korrekturen können später über die Mehrwertsteuererklärungen vorgenommen werden.
Sanktionsfreiheit für bestimmte Einheiten
Einheiten ohne SIREN-Nummer, die nicht in das Empfängerverzeichnis für Rechnungen aufgenommen werden können, unterliegen keinen Sanktionen. Ebenso gilt eine Toleranz für Einheiten mit einer SIREN-Nummer, die aufgrund administrativer Validierungsverzögerungen oder technischer Probleme noch nicht integriert wurden.
Verschiebung der E-Reporting-Pflicht für nicht ansässige Steuerpflichtige
Die E-Reporting-Pflicht wurde auf September 2027 verschoben für:
- Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind, aber für Umsätze auf französischem Hoheitsgebiet mehrwertsteuerpflichtig sind (Reverse-Charge-Verfahren)
- Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind und innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen
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