Rumänisches Finanzministerium will E-Invoicing-Pflicht ab 1. Januar 2024

Am 19. September 2023 hat das rumänische Finanzministerium einen lang erwarteten Gesetzesentwurf veröffentlicht, der die Einführung einer E-Invoicing-Verpflichtung ab 1. Januar 2024 vorsieht. Sollte dieser Entwurf umgesetzt werden, wird Rumänien den Spielraum der bereits erteilten Ausnahmeregelung der EU-Kommission in vollem Umfang ausnutzen. Die vollständige Einführung der E-Rechnungspflicht ist für den 1. Juli 2024 geplant, wenn die Verpflichtung zur Rechnungsmeldung in eine Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen über RO eFactura umgewandelt wird. 

Der Gesetzesentwurf enthält einen Fahrplan für eine schnelle, jedoch schrittweise Einführung der Verpflichtung. Vor allem die erweiterte Verpflichtung, alle von in Rumänien ansässigen Unternehmen ausgestellten B2B-Rechnungen über RO-eFactura zu melden, soll bereits ab dem 1. Januar 2024 gelten. Hingegen beginnt die Verpflichtung zur Ausstellung von RO-eFactura ein halbes Jahr später, am 1. Juli 2024. Diese Verpflichtung soll auch für nicht in Rumänien ansässige, mehrwertsteuerlich registrierte Wirtschaftsbeteiligte gelten.

 

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Fristen und Sanktionen für Rechnungssender

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, die elektronische Rechnungsstellung durch die Einführung von Meldefristen und Sanktionen bei Nichteinhaltung zu unterstützen. 

Ab dem 1. Januar beträgt die Frist für die Übermittlung von Rechnungen an das rumänische E-Invoicing-System fünf Arbeitstage ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Die Strafen für die Nichteinhaltung werden nach der Größe des Steuerzahlers gestaffelt. Derzeit sind die Strafen auf folgende Spannen festgelegt:

  • 5.000 RON bis 10.000 RON für große Steuerzahler,
  • 500 RON bis 5.000 RON für mittlere Steuerzahler,
  • bis zu 2.500 RON für andere Steuerzahler und natürliche Personen.

Das Projekt sieht eine Übergangsphase vor, in der Strafen für die Nichteinhaltung der Rechnungslegungsvorschriften nicht gelten. Diese Frist gilt drei Monate von 1. Januar 2024 bis 31. März 2024.

Sanktionen für Rechnungsempfänger

Laut Gesetzesentwurf führt das Finanzministerium auch eine Reihe zusätzlicher Sanktionen gegen potenzielle Empfänger elektronischer Rechnungen ein, wobei zwischen B2B- und B2G-Beziehungen unterschieden wird. Diese werden ab dem 1. Juli 2024 ohne vorherige Karenzzeit gelten. 

Die Annahme von B2B-Rechnungen, die nicht über die RO eFactura ausgestellt wurden, stellt eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe in Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrags geahndet wird. Im Falle einer B2G-Beziehung wird die gleiche Handlung mit einer Geldstrafe von 500 bis 1.000 RON geahndet.

Wahlmöglichkeit für Unternehmen ohne Sitz in Rumänien 

Die Nutzung des E-Invoicing-Systems ist für Unternehmen mit Sitz außerhalb Rumäniens weiterhin optional. Um das System nutzen zu können, müssen sich diese Unternehmen zunächst in das RO eFactura Register eintragen lassen. Das genaue Verfahren für eine solche Registrierung wird noch bekannt gegeben. 

 

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Welche E-Invoicing-Pflichten gelten in welchen Ländern und ab wann?

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  • Welche Pflichten gelten im B2G- und B2B-Bereich?
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  • Wie und in welchen Formaten können elektronische Rechnungen ausgestellt und empfangen werden
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