Frankreich erwägt eine zweijährige Übergangsfrist für Sanktionen bei der elektronischen Rechnungsstellung
Die französischen Behörden haben 2026 eine bedeutende Änderung des Finanzgesetzes eingebracht, die darauf abzielt, Unternehmen beim Übergang zum verpflichtenden System der elektronischen Rechnungsstellung und des elektronischen Reportings eine „sanfte Landung“ zu ermöglichen. Der Vorschlag sieht vor, Sanktionen bei Nichteinhaltung während einer zweijährigen Übergangsphase auszusetzen, wobei die Komplexität der digitalen Reform sowie die Notwendigkeit der Sicherstellung der Geschäftskontinuität anerkannt werden.
Gesetzgebungsvorschlag zur Aussetzung von Sanktionen
Gemäß der vorgeschlagenen Änderung wären Unternehmen, die in „gutem Glauben“ handeln, zwischen dem 1. September 2026 und dem 31. August 2028 von Verwaltungsstrafen für bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften befreit. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass Unternehmen, die versuchen, sich an die komplexe digitale Transformation anzupassen, während der Einführung nicht für technische oder operative Hürden bestraft werden.
Der Erlass betrifft konkret die im Allgemeinen Steuergesetzbuch vorgesehenen Geldbußen und umfasst:
- Artikel 1737, Abschnitt III: Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausstellung und Meldung elektronischer Rechnungen.
- Artikel 1788 D, Abschnitt I: Geldbußen, die für Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Pflichten zum elektronischen Reporting und zur Übermittlung von Zahlungsdaten gelten.
- Artikel 1788 D, Abschnitt II: Sanktionen, die für Dematerialisierungsplattformen (PDPs) im Zusammenhang mit Anforderungen an das elektronische Reporting und die Zahlungsberichterstattung gelten.
Regulatorische Definition und nächste Schritte
Der Vorschlag legt fest, dass die genauen Bedingungen für diesen Toleranzzeitraum (insbesondere die Kriterien zur Bestimmung des „guten Glaubens“) durch ein noch zu erlassendes Dekret des Staatsrates definiert werden.
Obwohl die Änderung darauf abzielt, die Geschäftskontinuität zu sichern und systemische Störungen wie Zahlungsblockaden oder massenhafte Zurückweisungen von Rechnungen zu verhindern, verschiebt sie nicht das Inkrafttreten der Verpflichtung selbst. Stattdessen fungiert sie als Sicherheitsnetz, um unbeabsichtigte Nichteinhaltung davor zu bewahren, finanzielle Strafwirkungen zu entfalten.
Diese Maßnahme ist derzeit ein Gesetzgebungsvorschlag, der noch der Beratung und anschließenden Genehmigung im Rahmen des Verfahrens zum Finanzgesetz 2026 bedarf. Sie ist noch nicht in Kraft getreten.
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