Deutschland aktualisiert die Umsatzsteuerregeln für Kleinunternehmen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285

Am 18. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen neue Bestimmungen für Kleinunternehmen eingeführt, um die nationalen Vorschriften an die EU-Richtlinie 2020/285 anzupassen. Diese Änderungen spiegeln sich in den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie im Jahressteuergesetz 2024 wider und sind seit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Umsatzsteuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Nach den aktualisierten Vorschriften können Kleinunternehmen in Deutschland nun eine Steuerbefreiung für Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen. Dafür müssen sie an dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teilnehmen, das vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überwacht wird.

Auch Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie Leistungen in Deutschland erbringen und die in der Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

 

Angepasste Umsatzgrenzen für den Befreiungsstatus

Die Umsatzgrenzen für die Einstufung als umsatzsteuerbefreites Kleinunternehmen wurden angehoben. Ein Unternehmen gilt nun als qualifiziert, wenn sein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 EUR bleibt.

Bemerkenswert ist, dass das Recht, auf die Befreiung zu verzichten, unverändert bleibt. Kleinunternehmen können freiwillig auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und unter den gleichen Bedingungen wie größere Unternehmen am Umsatzsteuersystem teilnehmen.

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