Übergangsfrist im ersten Quartal 2027

Obwohl inländische Verkäufer, die unter die Mandatspflicht fallen, ab dem 1. Januar 2027 weiterhin verpflichtet sind, E-Rechnungen auszustellen und Rechnungsdaten an die Finanzdirektion zu übermitteln, hat das Ministerium eine dreimonatige Übergangsfrist bis zum 31. März 2027 vorgeschlagen. 

Während dieses Übergangszeitraums verzichtet die Steuerbehörde auf Finanzstrafen und wird die folgenden Compliance-Verstöße nicht als Ordnungswidrigkeiten behandeln: 

  • Versäumnis, eine elektronische Rechnung im gesetzlich vorgeschriebenen strukturierten Format auszustellen.
  • Versäumnis, eine elektronische Rechnung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist auszustellen.

Digitale Meldepflicht für Käufer auf 2030 verschoben

Unter dem ursprünglichen Rahmenwerk wurde von Käufern erwartet, dass sie dieselben strengen Digital Reporting Requirements (digitale Meldepflichten) wie Verkäufer erfüllen. Der neu vorgeschlagene Änderungsentwurf hebt die Meldepflicht auf Käuferseite bis zum 1. Juli 2030 auf. 

Infolgedessen sind Rechnungsempfänger in diesem Übergangszeitraum nicht verpflichtet, Daten erhaltener Eingangsrechnungen innerhalb eines Zeitfensters von 5 Tagen an die Finanzverwaltung zu melden. Dennoch müssen alle betroffenen Käufer ab dem 1. Januar 2027 technisch in der Lage sein, strukturierte elektronische Rechnungen zu empfangen. 

Nächste Schritte und gesetzgebender Fortschritt

Der Änderungsentwurf wurde am 27. Mai 2026 zur interministeriellen Begutachtung eingereicht, und die Frist für öffentliche Stellungnahmen endete offiziell am 16. Juni 2026. Der Entwurf durchläuft nun das reguläre Gesetzgebungsverfahren bis zur formellen Verabschiedung. 

Es gibt noch mehr, was Sie über E-Invoicing in der Slowakei wissen sollten – erfahren Sie mehr über die neuen und kommenden Vorschriften hier: E-Invoicing in der Slowakei.

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